Rückmeldesperren
Es kann vorkommen, dass das Studierendensekretariat Studierende mit einer Rückmeldesperre belegt. Rückmeldesperren für internationale Studierende werden durch das International Office erfasst.
Es gibt verschiedene Gründe für eine Rückmeldesperre. Die gängigsten sind z.B.
- eine zur Immatrikulation unvollständige Einreichung von Unterlagen (z.B. fehlende beglaubigte Kopie des Abiturzeugnisses oder des ersten Hochschulabschlusses)
- eine zeitlich befristete Immatrikulation (z.B. für ein Promotionsstudium oder auslaufende Studiengänge)
- eine fehlende Krankenversicherung.
Eine Rückmeldesperre kann erst aufgehoben werden, wenn Studierende dem Studierendensekretariat bzw. International Office die geforderten Nachweise bis zu einem festgelegten Semester vorlegen.
Studierende werden durch das Studierendensekretariat bzw. International Office informiert, dass für sie eine Rückmeldesperre eingetragen wurde und welche Nachweise bis zu welchem Termin beigebracht werden müssen, um eine Exmatrikulation zu verhindern.
Ob eine Rückmeldesperre erfasst wurde, ist für Studierende und Bewerbende in KLIPS 2.0 ersichtlich.
Hinweis: Die folgende Erläuterung bezieht sich auf die Desktop-Ansicht. In der mobilen Ansicht erfolgen die Schritte analog.
1. Loggen Sie sich zunächst mit Ihrem Studierenden-Account in KLIPS 2.0 ein. Sollte Ihr Studierenden-Account noch nicht aktiviert sein, ist die Applikation auch im Basis-Account sichtbar.
2. Klicken Sie im Applikationsmenü auf die Applikation Rückmeldesperren.
Hinweis: Die Applikation Rückmeldesperren erscheint ausschließlich dann, wenn für Sie eine Rückmeldesperre eingetragen wurde. Ist keine Rückmeldesperre vorhanden, wird die Applikation nicht in Ihrem Applikationsmenü angezeigt.
3. Die Applikation öffnet sich. In der Übersicht Rückmeldesperre werden Ihnen alle für Sie eingetragenen Rückmeldesperren angezeigt.
Im oben gezeigten Beispiel liegt eine Rückmeldesperre aufgrund unvollständiger Unterlagen bei Einschreibung vor: Die amtlich beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) muss noch nachgereicht werden. Dies ist in der Regel das Abiturzeugnis. Der Nachweis muss bis zur Rückmeldung zum Wintersemester 2022/23 erfolgen, d.h. die Unterlagen müssen dem Studierendensekretariat vor Beginn des Wintersemesters 2022/23 vorliegen.
Es können auch gleichzeitig mehrere Rückmeldesperren eingetragen sein. Im Beispiel unten liegt ebenfalls eine Rückmeldesperre aufgrund unvollständiger Unterlagen bei Einschreibung vor. Zusätzlich ist aufgrund fehlender bzw. digital nicht bestätigter Krankenkassendaten eine Rückmeldesperre erfolgt. Beide Sperren müssen bis zur Rückmeldung zum Wintersemester 2022/23 aufgehoben werden, d.h. die Nachweise müssen dem Studierendensekretariat vor Beginn des Wintersemesters 2022/23 vorliegen.
Weitere Informationen zu Rückmeldesperren finden Sie auf den Seiten des Studierendensekretariats.